Das Güterrecht regelt die Auseinandersetzung des Vermögens der Ehegatten. Das deutsche Recht sieht im Falle einer fehlenden ehevertraglichen Vereinbarung als gesetzlichen Güterstand die Zugewinngemeinschaft vor. Die Bezeichnung "Zugewinngemeinschaft" ist äußerst irreführend. In Wirklichkeit handelt es sich um eine Gütertrennung, die im Falle der Auflösung des Güterstandes zum Beispiel durch Scheidung aber auch durch Tod eines Ehegatten einen Zugewinnausgleich vorsieht. Es entsteht also während der Ehe gerade keine "Vermögensgemeinschaft", sondern die Vermögensmassen der Ehegatten bleiben grundsätzlich getrennt.
Wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, wird in der Regel mit der Scheidung auch der Zugewinnausgleich vorgenommen. Dies geschieht nur dann vor Gericht, wenn sich die Ehegatten nicht außergerichtlich einigen können. Er wird also vom Gericht nicht von Amts wegen vorgenommen, sondern muss von einem Ehegatten durch einen Antrag gerichtlich geltend gemacht werden.
Der Zugewinnausgleichsanspruch errechnet sich ähnlich wie der Versorgungsausgleichsanspruch. Es wird für die Ehegatten einzeln ermittelt, welchen Vermögenszugewinn sie während der Ehezeit hatten. Dafür wird für jeden Ehegatten von seinem Vermögen zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehe (Endvermögen) sein Vermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung (Anfangsvermögen) sowie der Wert der bei ihm während der Ehezeit angefallenen Schenkungen und Erbschaften (privilegiertes Vermögen) abgezogen. Der Ehegatte, der weniger Zugewinn erwirtschaftet hat, erhält gegen den anderen Ehegatten einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte der entstandenen Zugewinndifferenz.